Image Alt

Honorar

Rechtsanwaltsvergütung

  • Die Abrechnung des Mandats erfolgt auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder auf vereinbarter Honorarbasis.
  • Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung (RSV): Eine Übernahme bzw. Erstattung der Gebühren an den Versicherungsnehmer/Mandanten erfolgt teilweise oder vollständig durch die RSV nur dann, wenn im Sinne der Versicherungsbedingungen ein Versicherungsfall vorliegt. Hierüber entscheidet ausschließlich die RSV.
  • In der ersten arbeitsgerichtlichen Instanz (Arbeitsgericht) hat die obsiegende Partei keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die verlierende Partei; § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG lautet: „In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands.“